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Energieaudit-Test

Überprüfen Sie jetzt, ob Sie zu einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 verpflichtet sind.

Ein Energieaudit DIN 16247 ist für Nicht-KMU verpflichtend – Unsere erfahrenen Berater unterstützen Sie gern in der Umsetzung.

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Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst:
  • Jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist
  • Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind
Keine der Energieauditpflicht unterliegenden Einrichtungen sind:
  • Kommunale Regiebetriebe
  • Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten
Beispiele für hoheitliche / nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Aufgaben:
  • Aufgaben aus den Bereichen Gefahrenabwehr, Polizei und Justiz,
  • Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallbeseitigung, soweit diese Aufgaben nicht nach dem jeweils einschlägigen Bundes- oder Landesrecht mit pflichtbefreiender Wirkung auf private Dritte übertragen werden können. Darauf, ob die Aufgabe tatsächlich übertragen wurde, kommt es nicht an.
  • Aufgaben staatlich finanzierter Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindergärten,
  • Aufgaben der Verwaltung gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit unter staatlicher Kontrolle (z.B. gesetzliche Krankenkasse)

Worin liegt der Aufgabenbereich Ihres Unternehmens?

Wurde bereits ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und / oder Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt?

Es ist hierbei unschädlich, wenn bei Unternehmen mit mehreren Standorten unterschiedliche Systeme (d. h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, EMAS oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch EMAS) betrieben werden. Es können einzelne Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Standorte auf insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

Deckt die Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS mindestens 90% des gesamten Energieverbrauchs ab?

Eigenständige Unternehmen Ein Unternehmen ist dann eigenständig, wenn es völlig unabhängig ist oder weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweils höheren Anteils) an einem anderen Unternehmen hält, und/oder Außenstehende weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte (unter Berücksichtigung des jeweils höheren Anteils) an dem Unternehmen halten. Bei mehreren Investoren mit Beteiligungen von jeweils unter 25 % ist ein Unternehmen dann als nicht eigenständig einzustufen, sofern es sich bei diesen Investoren um miteinander verbundene Unternehmen handelt (s.u.). Ausnahmsweise gilt ein Unternehmen trotz einer Beteiligung von über 25 % aber unter 50 % als eigenständiges Unternehmen, sofern es sich bei den Investoren um staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und „Business Angels“, Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnzweck, institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds oder autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt.

Werden 25% oder mehr Kapital oder Stimmrechte des Unternehmens direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert?

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Insbesondere zählen dazu Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (z.B. auch Leiharbeiter – diese müssen sowohl im Ver- als auch im Entleihbetrieb mitgezählt werden), mitarbeitende Eigentümer, Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben Personen im Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub sowie Auszubildende oder in beruflicher Ausbildung stehende Personen mit einem Berufsausbildungsvertrag. Beschäftigte im Ausland sind bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen. Um die durchschnittliche Mitarbeiterzahl der entsprechenden Betrachtungsperiode zu bestimmen, sollte folgende Rechnung durchgeführt werden: Ermittlung der Anzahl der Vollzeitäquivalente eines jeden Monats des Geschäftsjahrs Addition der jeweiligen Vollzeitäquivalente der Monate Division der Summe der Vollzeitäquivalente durch die Anzahl der Monate im Geschäftsjahr

Werden 250 Mitarbeiter vom Unternehmen (ggf. mit einem Partner- oder verbundenem Unternehmen) beschäftigt?

Die Unternehmen erwerben bzw. verlieren den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. Bei Unternehmen, die nie den gleichen Status zwei Jahre in Folge hatten sowie bei neugegründeten Unternehmen bestimmt der Status des Gründungsjahres, ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU gilt.

Ist das seit mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Fall?

Die Unternehmen erwerben bzw. verlieren den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. Bei Unternehmen, die nie den gleichen Status zwei Jahre in Folge hatten sowie bei neugegründeten Unternehmen bestimmt der Status des Gründungsjahres, ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU gilt.

Ist das im Gründungsjahr des Unternehmens zutreffend gewesen?

Zur Ermittlung des Jahresumsatzes sind die Verkaufs- und Dienstleistungserlöse zu Grunde zulegen, die das Unternehmen während des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung aller Erlösschmälerungen erzielt hat. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere indirekte Steuern fließen nicht in den Umsatz ein. Die Jahresbilanzsumme bezieht sich auf die Hauptvermögenswerte des Unternehmens. Bei Unternehmen, die keinen Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, wie z.B. bei Banken, ist als Umsatzgröße das operative Ergebnis ohne Wertminderungen und Verwaltungsaufwendungen, einschließlich des Zinsüberschusses, Provisionsüberschusses, Handelsergebnis und der sonstigen betrieblichen Erträge heranzuziehen.

Wurden mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz (ggf. gemeinsam mit Partner- oder verbundenen Unternehmen) in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erwirtschaftet?

Die Unternehmen erwerben bzw. verlieren den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. Bei Unternehmen, die nie den gleichen Status zwei Jahre in Folge hatten sowie bei neugegründeten Unternehmen bestimmt der Status des Gründungsjahres, ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU gilt.

War dies im Gründungsjahr des Unternehmens der Fall?

Zur Ermittlung des Jahresumsatzes sind die Verkaufs- und Dienstleistungserlöse zu Grunde zulegen, die das Unternehmen während des betreffenden Jahres unter Berücksichtigung aller Erlösschmälerungen erzielt hat. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere indirekte Steuern fließen nicht in den Umsatz ein. Die Jahresbilanzsumme bezieht sich auf die Hauptvermögenswerte des Unternehmens. Bei Unternehmen, die keinen Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, wie z.B. bei Banken, ist als Umsatzgröße das operative Ergebnis ohne Wertminderungen und Verwaltungsaufwendungen, einschließlich des Zinsüberschusses, Provisionsüberschusses, Handelsergebnis und der sonstigen betrieblichen Erträge heranzuziehen.

Betrug die Jahresbilanzsumme des Unternehmens mehr als 43 Mio. Euro (ggf. gemeinsam mit Partner- oder verbundenen Unternehmen) in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren?

Die Unternehmen erwerben bzw. verlieren den KMU-Status erst dann, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreiten. Bei Unternehmen, die nie den gleichen Status zwei Jahre in Folge hatten sowie bei neugegründeten Unternehmen bestimmt der Status des Gründungsjahres, ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU gilt.

Ist die Jahresbilanzsumme im Gründerjahr des Unternehmens in der Höhe gewesen?

Beteiligung öffentlicher Stellen Ein Unternehmen ist auch dann ein Nicht-KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Wie oben bereits aufgeführt, verliert ein Unternehmen den KMU-Status trotz einer Beteiligung von über 25 % aber unter 50 % u.a. dann nicht, sofern es sich bei der Beteiligung um eine autonome Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern handelt.

Liegt die Beteiligung unter 50% und handelt es sich bei der Beteiligung um eine autonome Gebietskörperschaft mit eiem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5.000 Einwohnern?

Ergebnis

Ihr Unternehmen ist verpflichtet ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 durchzuführen.

Das EDL-G schreibt in den §§ 8-8d nunmehr vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, verpflichtet sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.

Das BAFA hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden betroffene Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass diese ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.

Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Sie haben Fragen oder wünschen eine detailierte Beratung -
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Ergebnis

Ihr Unternehmen ist nicht verpflichtet ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 durchzuführen.

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